Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Infrastruktur Vestkysten / Westküste
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „ e.V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Husum.
  • Wenn in der Satzung neben der männlichen Form nicht auch die weibliche Form einer Person oder eines Amtes genannt ist, dient das lediglich der Vereinfachung und besseren Verständlichkeit.
§ 2 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die grenzüberschreitende Förderung von Infrastrukturmaßnahmen an der deutschen und dänischen Westküste. Hierzu zählt insbesondere der kreuzungsfreie, mehrstreifige Ausbau der Bundesstraße 5 und der Landstraße E 11, zwischen Itzehoe, Brunsbüttel, Heide und Esbjerg. Von besonderer Bedeutung ist der zügige Weiterbau der A 20 mit einer festen Elbequerung westlich von Hamburg. Die Verbesserung des Schienennetzes steht ebenso im Fokus wie die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Schifffahrtswege und des Luftverkehrs. Der Vereinszweck soll im Wesentlichen durch Überzeugungsarbeit bei den zuständigen Regierungen und Behörden erreicht werden. Dies kann durch parlamentarische Abende, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Studien und Expertisen sowie andere geeignete Maßnahmen geschehen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst ordentliche und fördernde Mitglieder. Voraussetzung für den Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Satzung zu beachten sowie die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

Ordentliche Mitglieder: Als ordentliche Mitglieder können dem Verein Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereine, Parteien sowie Institutionen beitreten, wenn sie rechtsfähig sind. Mitglied werden können auch Zusammenschlüsse von Verbänden und Vereinen. Fördernde Mitglieder: Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und andere rechtsfähige Organisationen, die die Zwecke des Vereins fördern wollen, beitreten. Fördermitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mindestbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Jedes ordentliche Mitglied entscheidet selbst über die Höhe seines Beitrages. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch 250,00 Euro pro Jahr.
  • Jedes Fördermitglied entscheidet selbst über die Höhe seines Beitrages. DerMindestbeitrag beträgt jedoch 50,00 Euro pro Jahr.
§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung

 
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstands,Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung vonBeiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von dem ältesten anderen anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen Beauftragten ausgeübt werden, wenn er mit einer schriftlichen Vollmacht versehen ist.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und vier weiteren Vereinsmitgliedern (Beisitzer). Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt diesem, soweit die Satzung keine Bestimmungen dazu enthält.
  • Dem Vorstand gehört Kraft seines Amtes der für die Betreuung des Vereins zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg an. Er führt die Kasse des Vereins.
  • Der Vorstand wird, soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Mitglieder des Vorstandes kann jede natürliche Person werden.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die - jeder einzeln - den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 10 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
  • Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg, die dieses nur für Zwecke der Infrastrukturförderung an der Westküste Schleswig-Holsteins und Dänemarks verwenden darf. Breklum, 18.06.2009