Satzung des Vereins Infrastruktur Vestkysten / Westküste

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Infrastruktur Vestkysten / Westküste
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „ e.V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Husum.
  • Wenn in der Satzung neben der männlichen Form nicht auch die weibliche Form einer Person oder eines Amtes genannt ist, dient das lediglich der Vereinfachung und besseren Verständlichkeit.

§ 2 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die grenzüberschreitende Förderung von Infrastrukturmaßnahmen an der deutschen und dänischen Westküste. Hierzu zählt insbesondere der kreuzungsfreie, mehrstreifige Ausbau der Bundesstraße 5 und der Landstraße E 11, zwischen Itzehoe, Brunsbüttel, Heide und Esbjerg. Von besonderer Bedeutung ist der zügige Weiterbau der A 20 mit einer festen Elbequerung westlich von Hamburg. Die Verbesserung des Schienennetzes steht ebenso im Fokus wie die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Schifffahrtswege und des Luftverkehrs.

Der Vereinszweck soll im Wesentlichen durch Überzeugungsarbeit bei den zuständigen Regierungen und Behörden erreicht werden. Dies kann durch parlamentarische Abende, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Studien und Expertisen sowie andere geeignete Maßnahmen geschehen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst ordentliche und fördernde Mitglieder.

Voraussetzung für den Beitritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
zu richten ist.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Satzung zu beachten sowie die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins
einzusetzen.

Ordentliche Mitglieder:
Als ordentliche Mitglieder können dem Verein Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereine, Parteien sowie Institutionen beitreten, wenn sie rechtsfähig sind. Mitglied werden können auch Zusammenschlüsse von Verbänden und Vereinen.

Fördernde Mitglieder:
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und andere rechtsfähige Organisationen, die die Zwecke des Vereins fördern wollen, beitreten.
Fördermitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mindestbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Jedes ordentliche Mitglied entscheidet selbst über die Höhe seines Beitrages. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch 250,00 Euro pro Jahr.
  • Jedes Fördermitglied entscheidet selbst über die Höhe seines Beitrages. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch 50,00 Euro pro Jahr.